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Wesentliche Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1.4.2010

 


12.03.2010

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat mit Wirkung zum 1.9.2009 bereits wesentliche Änderungen zur Auftragsdatenverarbeitung, zum Arbeitnehmerdatenschutz und zur Datenverarbeitung zu Werbezwecken erfahren. Zum 1.4.2010 folgen nunmehr weitere grundlegende Änderungen zu Auskunfteien, Scoringverfahren und Betroffenenrechten.

 

1. Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG)

Der Gesetzgeber hat die Datenübermittlung an Auskunfteien erstmals auf ein solides gesetzliches Fundament gestellt. Auskunfteien sind privatwirtschaftlich geführte Unternehmen, die ihren Geschäftspartnern wirtschaftsrelevante Daten über Privatpersonen und Unternehmen zur Verfügung stellen.

§ 28a BDSG definiert nunmehr, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten an eine Auskunftei übermittelt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die personenbezogenen Daten

  • eine Forderung gegen den Betroffenen betreffen,
  • die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde und
  • zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten übermittelt werden.

Die Zulässigkeit der Übermittlung steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Forderung unstrittig ist, z.B. durch Urteil, Feststellung im Insolvenzverfahren, Anerkenntnis bzw. mehrfach erfolglos angemahnt wurde. Ausnahmen bestehen auch bei einer Datenübermittlung für bestimmte Bankgeschäfte.

Zum Schutz des Betroffenen wurden in § 28a BDSG umfassende Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen aufgenommen.

2. Scoringverfahren (§ 28b BDSG)

Nach langwieriger Diskussion hat der Gesetzgeber Scoringverfahren gesetzlich reglementiert. Scoring betrifft nahezu jedermann in einer Vielzahl von Alltagssituationen - Versandhandel, Kredit- und Mietverhältnisse, Bonitätsprüfungen u.ä.. Scoring dient dazu, bestimmte Eigenschaften (in der Regel Kreditwürdigkeit) auf Basis festgelegter Faktoren in einem Zahlenwert auszudrücken.

Der neue § 28b BDSG stellt klar, dass für die Durchführung eines Scorings ausschließlich wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren eingesetzt werden dürfen. Um eine Benachteiligung aufgrund des Wohnortes zu verhindern, darf ein Scoringwert nicht ausschließlich auf Grundlage von Anschriftendaten berechnet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Betroffene nachweisbar vorab über die Nutzung dieser Daten unterrichtet wurde.

3. Erweiterte Betroffenenrechte

Eine nahezu alle Unternehmen betreffende und daher besonders wichtige Änderung hat der Gesetzgeber durch die umfangreiche Erweiterung der Betroffenenrechte beschlossen. Zukünftig kommen erhebliche Auskunfts- und Dokumentationspflichten auf die Unternehmen zu.

Betroffene haben nach § 34 BDSG das Recht, Auskunft darüber einzuholen, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden, woher diese Daten stammen und ggfls. wohin diese übermittelt werden. Hierdurch soll der Datenfluss für den Betroffenen transparent werden. Die Auskunft hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen.

Ein erweiterter Auskunftsanspruch besteht, wenn personenbezogene Daten zur Durchführung eines Scorings verwendet werden. Dann muss in allgemein verständlicher Form informiert werden über

  • den ermittelten Scoringwert,
  • die zur Berechnung verwendeten Daten und
  • die Gewichtung der Scoring-Faktoren.

Bei Datenübermittlungen zu Werbezwecken hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und die Übermittlungsempfänger für die Dauer von zwei Jahren zu speichern. Die empfangende Stelle muss die Herkunft der Daten ebenfalls für zwei Jahre speichern.

 

Kontakt
datenschutz nord GmbH
Sebastian Ertel
Barkhausenstraße 2
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Tel.: +49 (0) 471 - 30011- 24, Fax: -11
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