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ELENA-Verfahren - Elektronischer Entgeltnachweis

 


07.01.2010

Mit dem Slogan "weniger Bürokratie mehr Effizienz!" bewirbt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das neue mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene ELENA-Verfahren. Hinter dem wohlklingenden Namen, der an die schöne Tochter des Zeus erinnert, verbergen sich aber nicht unerhebliche datenschutzrechtliche Schwierigkeiten.

 

ELENA soll die bisherigen Einkommensbescheinigungen auf Papier ablösen, um die elektronische Bearbeitung von Anträgen zu Sozialleistungen (wie Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld) zu vereinfachen und die Auszahlung zu beschleunigen. Seit dem 1. Januar 2010 übermitteln Arbeitgeber sämtliche einkommensrelevanten Informationen ihrer Mitarbeiter an eine zentrale Speicherstelle (ZSS). Die Speicherstelle stellt die Daten den betroffenen Ämtern bei Bedarf zur Verfügung. Der Bürger erhält in diesem Zusammenhang künftig eine Signaturkarte. Nur mit der Signaturkarte - die praktisch als Schlüssel fungiert - ist es für die Behörde möglich, auf die Einkommensdaten des Bürgers zuzugreifen.

 

Kritisiert wird das Verfahren vor allem, weil die Arbeitgeber u.a. Fehlzeiten, wie Streiktage und Kündigungsdaten, zu übermitteln verpflichtet sind. Kritisiert wird auch, dass durch die zentrale Datenerhebung eine weitere möglicherweise verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung erfolgt. Dem wird entgegengehalten, dass der Zugriff auf die Daten ausschließlich mittels der im Besitz der Betroffenen befindlichen Signaturkarte möglich sei und auch, dass der Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr erfahre, wenn ein Beschäftigter Sozialleistungen beantragt. Das Bundesministerium hat auf die öffentlichen Bedenken mittlerweile reagiert und angekündigt, das Verfahren in drei Punkten zu überarbeiten:

 

  • 1. Streikzeiten werden nicht als solche erfasst.
  • 2. Der ELENA-Beirat, dem auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Arbeitnehmervertreter angehören, überprüft auf seiner nächsten Sitzung im Januar noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit.
  • 3. Schließlich erhalten Arbeitnehmervertreter ein Anhörungsrecht, bei der Entscheidung, welche Daten erhoben und zentral gesammelt werden.

 

Ob damit die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die zentrale umfangreiche Speicherung und Verschlüsselungstechniken der sensiblen Daten ausgeräumt werden können, bleibt bis zur endgültigen Entscheidung abzuwarten.

 

Informationen zum ELENA-Verfahren:
http://www.das-elena-verfahren.de/materialien-und-infos/offizielle-unterlagen/elena-broschuere-stand-november-2009

 

Kritik des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
http://www.bfdi.bund.de/DE/Schwerpunkte/JobcardVerfahren/Artikel/ELENA.html?nn=409950

 

Kontakt
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Peter Suhren
Syndikusanwalt
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