Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Öffentliche Stellen des Landes müssen grundsätzlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Behördlicher Datenschutzbeauftragter kann ein Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein, aber auch eine externe Person.